Alb Display OHG
Robert-Bosch-Str. 6
72355 Schömberg
Deutschland
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info (at) alb-display.de
Registergericht Stuttgart: HRA 721181
USt.Id: DE 253376875
persönlich haftende Komplementäre:
Hans-Peter Beck
Alwin Unterhuber
Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir unsere Leistungen gegen unbefugte Verwertung schützen müssen. Beachten Sie bitte, dass Sie daher für jedwede Verwertung oder Bearbeitung unserer Entwürfe, Muster und andere Präsentationsleistungen unsere vorherige schriftliche Zustimmung benötigen. Die Zustimmungspflicht gilt für alle Leistungen, selbst dann, wenn sie nicht dem Urheberrechtschutz unterliegen sollten. Dies gilt ferner für die Fälle, in denen einem unbefangenen Dritten die Wesenszüge unserer Leistungen erkenntlich sein würden.
Wichtiger Hinweis:
Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 12.05.1998 entschieden, dass man durch die Veröffentlichung eines Links die Inhalte der gelinkten Seite gegebenenfalls mit zu verantworten hat. Dies kann laut Landgericht nur dadurch verhindert werden, dass man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert. Für die gesamten Links gilt: Wir betonen ausdrücklich, dass wir keinerlei Einfluss auf die Gestaltung und die Inhalte der gelinkten Seiten haben. Deshalb distanzieren wir uns hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller gelinkten Seiten. Diese Erklärung gilt für alle auf unserer Homepage (einschließlich der Unterseiten) angebrachten Links und für alle Inhalte der Seiten, zu denen Links oder Banner führen.
Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Alb Display OHG (AGB)
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt (vorsorglich sollten die Verkaufsbedingungen in jedem Fall der Auftragsbestätigung beigefügt werden).
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.
§ 3 Überlassene Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.
§ 4 Preise und Zahlung
(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das oben genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
(3) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung zu zahlen (Alternativen: „... ist der Kaufpreis innerhalb von 21 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar“ oder „... ist der Kaufpreis bis zum - konkretes Datum - zahlbar“). Verzugszinsen werden in Höhe von 10 % berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(4) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
(5) 5-10% Mehr- oder Minderlieferungen sind zulässig.
§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 6 Lieferzeit
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die angegebene Lieferzeit gilt erst ab kaufmännischer- und technischer Klarheit für beide Vertragspartner. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(2) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(3) Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.
§ 7 Gefahrübergang bei Versendung
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware aufden Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(3) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. [Anmerkung: Diese Klausel entfällt, wenn kein verlängerter Eigentumsvorbehalt gewollt ist.]
(4) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
(5) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress
(1) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügebliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Bei dem Verkauf gebrauchter Güter ist die Gewährleistung ganz ausgeschlossen. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
(3) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
(6) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(7) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.
(8) Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs im Sinne von § 444 BGB (Erklärung des Verkäufers, dass der Kaufgegenstand bei Gefahrübergang eine bestimmte Eigenschaft hat und dass der Verkäufer verschuldensunabhängig für alle Folgen ihres Fehlens einstehen will) richten sich die Rechte des Bestellers ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 10 Werbeerlaubnis
(1) Sollte Alb Display mit Ihnen in einer Geschäftsbeziehung sein, erhält Alb Display automatisch das Recht mit den hergestellten Produkten zu werben. Ebenfalls stimmen Sie zu, dass Alb Display mit Ihrem Namen bzw. Ihrem Logo als Referenz werben darf. Sollten Sie damit nicht einverstanden sein, bitten wir Sie uns dies vorab mitzuteilen.
§ 11 Sonstiges
(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Eine sog. salvatorische Klausel ("Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.") sollte nicht in den AGBs stehen, sondern als Individualvereinbarung verhandelt werden.
Allgemeine Einkaufsbedingungen der Firma Alb Display OHG
§ 1 Ausschließliche Geltung
(1) Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
(2) Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Einkäufe der Alb Display OHG, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
(3)Allgemeine Geschäftsbedingungen (Verkaufs-, Lieferungs-, Montagebedienungen etc.) des Lieferanten gelten nur soweit, als sie von der Alb Display OHG ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.
(4) Nimmt der Lieferant eine Bestellung an, anerkennt er gleichzeitig diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen vollumfänglich.
(5) Alle Vereinbarungen und rechtserhebliche Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
§ 2 Anfragen und Offerten
(1) Offerten des Lieferanten sind für die Alb Display OHG kostenlos und unverbindlich, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
(2) Der Lieferant hat sich in seiner Offerte genau an die Anfrage der Alb Display OHG zu halten und, falls sie davon abweicht, ausdrücklich darauf hinzuweisen. Ist die Offerte nicht ausdrücklich befristet, so ist sie 90 Tage bindend.
§ 3 Bestellung
(1) Bestellungen sind nur dann gültig, wenn sie die Alb Display OHG schriftlich erteilt.
(2) Bestellungen sind vom Lieferanten innerhalb 14 Arbeitstagen zu bestätigen. Verzichtet er darauf, so gilt dies als Annahme der Bestellung der Alb Display OHG zu den darin enthaltenen Bedingungen. Abweichungen von der Bestellung sind hierin deutlich zu kennzeichnen und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Genehmigung der Alb Display OHG.
(3) Absatz 3.1 und 3.2 gelten auch für Nachträge, deren Notwendigkeit sich während der Geschäftsabwicklung ergeben hat.
§ 4 Unterlagen
Die von der der Alb Display OHG zur Verfügung gestellten Unterlagen, wie Zeichnungen, Modelle und Muster, verbleiben im Eigentum derselben. Sie sind vom Lieferanten nur in Verbindung mit der Ausführung von Bestellungen der der Alb Display OHG und ausschließlich im Interesse des Einkäufers zu verwenden. Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Alb Display OHG dürfen solche Unterlagen in keiner Form Dritten zur Kenntnis gebracht oder zur Herstellung von Waren für Dritte verwendet werden.
§ 5 Preise
(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die vereinbarten Preise als Festpreise.
(2) Erfolgt die Ausführung ohne vorherige Preisangabe oder Angabe eines Richtpreises, behält sich die Alb Display OHG die Preisgenehmigung nach Erhalt der Rechnung vor.
(3) Erstreckt sich die Abwicklung einer Bestellung über einen längeren Zeitraum, so können eintretende Teuerungen bei Löhnen, Materialien etc. nur dann an die Alb Display OHG weiterverrechnet werden, wenn dies vorgängig vereinbart wurde.
(4) Abs. 5.2 und 5.3 gelten nicht bei Kleinbestellungen bis €500.--
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Material, welches die Alb Display OHG zur Ausführung einer Bestellung liefert, bleibt Eigentum der Alb Display OHG. Erlischt das Eigentum der Alb Display OHG durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum der Alb Display OHG an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf Alb Display OHG übergeht. Der Lieferant verwahrt das (Mit-) Eigentum der Alb Display OHG unentgeltlich. Ware, an der Alb Display OHG (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
(2) Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen an den gelieferten Materialien oder der Vorbehaltsware sind nicht zulässig.
(3) Der Lieferant ist verpflichtet, die überlassenen Materialien und die Vorbehaltsware auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts Instand zu halten und zu Gunsten von Alb Display OHG gegen Diebstahl, Bruch, Feuern, Wasser und sonstige Risiken zu versichern und überdies alle Maßnahmen zu treffen, damit der (Mit-) Eigentumsanspruch der Alb Display OHG weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird. Die Ansprüche aus der Versicherung tritt der Kunde an Alb Display OHG bereits jetzt ab.
§ 7 Urheberrechts- und Patentverletzungen durch den Lieferanten
Der Lieferant haftet gegenüber der Alb Display OHG für alle Urheberrechts- und Patentverletzungen aus der Lieferung und ist verpflichtet, allfällige Prozesse auf eigene Kosten für die Alb Display OHG zu führen und die Alb Display OHG von allfälligen Schadenersatzforderungen frei zu halten.
§ 8 Sicherheitsanweisungen / Haftung /Konformitätserklärungen
(1) Bei Lieferungen von technischen Hilfsmitteln und persönlichen Schutzausrüstungen müssen entsprechende Sicherheitsnachweise wie Konformitätserklärungen und Sicherheitshinweise mitgeliefert werden.
(2) Soweit nicht vertraglich anderweitig geregelt, ist eine Haftung der Alb Display OHG bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen ausgeschlossen, soweit es sich nicht um solche von ihr verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder einer wesentlichen vertraglichen Pflicht (Kardinalpflicht) handelt.
(3) Beim Betreten von Gebäuden, Anlagen und Baustellen der Alb Display OHG gelten zusätzlich zu diesen Einkaufsbedingungen die Sicherheitsweisungen und Vorschriften der Alb Display OHG. Bei deren Nichtbeachtung haften der Lieferant oder seine Hilfspersonen für die daraus der Alb Display OHG entstehenden Schäden, und die Alb Display OHG lehnt jede Haftpflicht gegenüber dem Lieferanten, resp. seiner Hilfspersonen ab.
§ 9 Liefertermin und Verspätungsfolgen, höhere Gewalten
(1) Die Liefertermine verstehen sich eintreffend am vereinbarten Erfüllungsort.
(2) Die Lieferung wird auf das vereinbarte Lieferdatum fällig. Ist der Lieferant säumig, so wird er durch schriftliche Mahnung in Verzug gesetzt.
(3) Muss der Lieferant annehmen, dass die Lieferung ganz oder teilweise nicht termingemäß erfolgen kann, so hat er dies der Alb Display OHG unverzüglich unter Angabe der Gründe und der vermuteten Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen. Das Recht, den Lieferanten in Verzug zu setzten, wird dadurch nicht eingeschränkt.
(4) Der Lieferant kann sich auf das Ausbleiben notwendiger, vertraglich von der Alb Display OHG zu liefernder Unterlagen oder Materialien nur berufen, wenn er diese rechtzeitig verlangt hat. Die Lieferzeit wird dann angemessen verlängert.
(5) Die Geltendmachung aller gesetzlichen Ansprüche zufolge verspäteter Lieferung bleibt in jedem Fall vorbehalten, selbst bei Vereinbarung einer Konventionalstrafe. Die Entrichtung einer Verzugsentschädigung entbindet den Lieferanten nicht von seiner Verpflichtung zur vertragsgemäßen Erfüllung der Lieferung.
(6) Bei Ereignissen höherer Gewalt wie Krieg, Naturkatastrophen, Boykott, Streiks, rechtliche Unmöglichkeit (wie z.B. Ein- und/oder Ausfuhrverbot), etc. haben die Vertragsparteien über den Fortbestand des Vertrages zu verhandeln. Führen die Verhandlungen nach 6 Monaten zu keiner Einigung, hat die Alb Display OHG das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
§ 10 Verpackung, Transporte, Versicherung, Schriftstücke
(1) Die Verpackung muss in jedem Fall so ausgeführt werden, dass die Ware wirksam gegen Beschädigung jeder Art während des Transportes und anschließender Lagerung geschützt ist.
(2) Ist nichts anderes schriftlich vereinbart, erfolgen Versand und Transport auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten. Ihm obliegt auch die Transportversicherung.
(3) Jeder Sendung ist ein detaillierter Lieferschein beizulegen. Die Rechnung ist im Doppel mit separater Post zuzustellen. Sämtliche Korrespondenzen (Briefe, Rechnungen, Lieferschein doppelt etc.) sind an den Sitz der Alb Display OHG zu richten und müssen folgende Angaben enthalten: Referenz Bestellnummer, Konto-/Auftragsnummer, Bestelldatum etc. Die Versandpapiere müssen überdies Angaben über Brutto- und Nettogewicht enthalten. Der Bestimmungsort ist im Lieferschein anzugeben.
§ 11 Übergang von Nutzen und Gefahr/ Rügepflicht
(1) Der Übergang von Nutzen und Gefahr erfolgt, sobald die Lieferung am Erfüllungsort eingetroffen ist und weitere vereinbarte Leistungen erfüllt sind. Fehlen die Warenpapiere, so lagert die Lieferung solange auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten, bis die Warenpapiere eingetroffen sind.
(2) Über die Abnahme wird in der Regel ein Protokoll erstellt, das von der Alb Display OHG und vom Lieferanten oder ihren Vertretern zu unterzeichnen ist. Darin ist festzuhalten, dass die Abnahme erfolgt ist oder dass sie nur unter Vorbehalt erfolgte oder dass die Alb Display OHG die Annahme verweigert. In den letzten beiden Fällen sind die geltend gemachten Mängel einzeln in das Protokoll aufzunehmen.
(3) Die Untersuchungs- und Rügepflicht der Alb Display OHG beträgt mindestens zwei Wochen ab Kenntnis des Mangels.
§ 12 Haftung des Lieferanten
(1) Der Lieferant ist dafür verantwortlich, dass der gelieferte Gegenstand
-keine Mängel aufweist, die seinen Wert oder seine Tauglichkeit in Bezug auf den vorgesehenen Gebrauch beeinträchtigen,
-die zugesicherten Eigenschaften erfüllt,
-den vorgeschriebenen Leistungen und Spezifikationen entspricht,
-den einschlägigen Gesetzen, Vorschriften und allfälligen weiteren Bestimmungen entspricht.
(2) Sofern nichts anderes vereinbart, beträgt die Garantiefrist zwei Jahre vom Tage der Übergabe an gerechnet. Die Garantiefrist verlängert sich um eventuelle Montage- und Ausbesserungszeiten.
(3) Zeigt sich während der Garantiefrist, dass die Lieferung oder Teile davon die vertraglichen Anforderungen nicht erfüllen, so ist der Lieferant verpflichtet, nach der Wahl der Alb Display OHG entweder die Mängel auf seine Kosten an Ort und Stelle unverzüglich zu beheben oder beheben zu lassen oder der Alb Display OHG kostenlos mangelfreien Ersatz zu liefern.
(4) Ist der Lieferant mit der Behebung von Mängeln säumig oder besteht ein dringender Fall, so ist die Alb Display OHG berechtigt, die Mängel auf Kosten und Risiko des Lieferanten selbst zu beheben oder beheben zu lassen.
(5) Schlägt die Nachbesserung gem. Ziff 12.3 oder 12.4 fehl oder ist dem Lieferanten die Nachbesserung unzumutbar, so kann Alb Display OHG nach ihrer Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder Ersatz des ihr entstanden Schadens verlangen.
(6) Bestehen Differenzen in Bezug auf die Mängelbewertung, so ist das Ergebnis von Kontrollen oder Untersuchungen entscheidend, die eine von beiden Parteien anerkannte Prüfstelle vorgenommen hat. Die Kosten dieser Untersuchung hat jene Partei zu tragen, die sich im Unrecht befindet.
(7) Der Lieferant haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden, die der Alb Display OHG oder Dritten durch die Lieferung oder sonstiger erbrachter Leistungen verursacht werden. Werden durch Handlungen oder Unterlassungen des Lieferanten Personen verletzt, Sachen Dritter beschädigt oder weitere Schäden verursacht und wird aus diesem Grund die Alb Display OHG in Anspruch genommen, steht dieser ein Rückgriffsrecht gegen den Lieferanten zu.
§ 13 Zeichnungen, Prüfatteste und Betriebsvorschriften
(1) Der Lieferant ist für seine Lieferung verantwortlich, auch wenn die Alb Display OHG Ausführungszeichnungen genehmigt hat. Die definitiven Ausführungspläne, Prüfatteste, Unterhalts- und Betriebsvorschriften sowie Ersatzteillisten für eine ordnungsgemäße Wartung sind der Alb Display OHG in der verlangten Anzahl und Sprache spätestens zusammen mit der Lieferung zu übergeben. Zeichnungen, Maßbilder, Schemata etc. sind der Alb Display OHG mit der Auftragsbestätigung oder aber nach besonderer Vereinbarung in verbindlicher Ausführung zu liefern.
(2) Zeichnungen, Werkzeuge, Modelle etc., welche die Alb Display OHG dem Lieferanten zur Verfügung gestellt hat, müssen zweckmäßig gelagert und gegen alle Schäden versichert werden. Sie bleiben Eigentum der Alb Display OHG und sind zurückzugeben, wenn die Bestellung ausgeführt ist. Verzichtet die Alb Display OHG auf eine Bestellung, so hat der Lieferant die Unterlagen unaufgefordert zurückzugeben.
§ 14 Geheimhaltung, Urheberrechte
Die dem Lieferanten übergebenen Unterlagen sind der Alb Display OHG auf Verlangen unverzüglich herauszugeben. Der Besteller hat die hieran bestehenden Urheberrechte der Alb Display OHG zu beachten. Die Urheberrechte an der Bestellung stehen der Alb Display OHG zu. Der Lieferant hat die Ausarbeitung einer Offerte und/oder die Bestellung und die damit verbundenen Arbeiten oder Lieferungen vertraulich zu behandeln.
§ 15 Zahlungsbedingungen
(1) Ist nichts anderes vereinbart, bezahlt die Alb Display OHG die Rechnung auf Ende des dem Fakturadatum folgenden Monats. Voraussetzung ist, dass die bestellte Ware und die mit zu liefernde Dokumente eingetroffen und allfällige weitere vereinbarte Leistungen ausgeführt sind. Vorbehalten bleibt die Verrechnung mit einer oder mehreren Gegenforderungen der Alb Display OHG.
(2) In der Regel leistet die Alb Display OHG keine Anzahlungen. Wird ausnahmsweise doch eine solche vereinbart, hat der Lieferant auf Verlangen eine angemessene, für die Alb Display OHG kostenlose Sicherheit (z.B. einredefreie Bankgarantie) zu leisten.
§ 16 Erfüllungsort
Erfüllungsort für Lieferungen und weitere Leistungen ist der vereinbarte Bestimmungsort. Erfüllungsort für Zahlungen ist der Geschäftssitz der Alb Display OHG.
§ 17 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
(1) Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Abweichungen bei grenzüberschreitender Geschäftstätigkeit bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (sog. Wiener Kaufrecht) vom 11.04.1980 gelangt nicht zur Anwendung. Streitigkeiten werden, sofern sich die Parteien nicht auf ein Schiedsgericht einigen, von den ordentlichen Gerichten beurteilt.
(2) Gerichtsstand für beide Teile ist Rottweil
§ 18 Sonstiges
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.